Allgemeine GeschaeftsbedingungenAllgemeine Geschaeftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECT GmbH


§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   1. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
       öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
   2. Schriftlich vereinbarte, beiderseitig unterzeichnete anders lautende Individualabreden haben Vorrang.


§ 2 Angebote

   1. Alle Angebote sind freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Bei
       sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch eine Rechnung ersetzt werden.
   2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige produktbeschreibende Merkmale sind nur als
       Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei
       denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
   3. Für die ECT GmbH tätige Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
       Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt dieser AGB hinausgehen.


§ 3 Vertragsschluss

   a) Von der ECT GmbH bestätigte Aufträge sind bindend. Storniert der Käufer ohne einen von der ECT GmbH 
       verursachten Grund, verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 10 % des Netto-
       Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein darüber hinausgehend geltend gemachter 
       Schaden ist nachzuweisen.


§ 4 Preise

   1. Alle Preise gelten grundsätzlich „ab Werk” bzw. „ab Lager”, exklusive Verpackung, Transport und 
       Frachtversicherung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hierfür entstehende Kosten werden zusätzlich in
       Rechnung gestellt.


§ 5 Zahlungsbedingungen

   1. Die ECT GmbH hat sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Anzahlungsforderungen gegenüber
       Kunden zur Einziehung an die Brunen IT Service GmbH abgetreten. Zahlungen sind daher mit schuldbefreiender Wirkung
       nur an diese möglich.
   2. Sofern ein ausreichender Versicherungsschutz (Warenkreditversicherung) besteht ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb
       von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nicht versicherte Kunden werden per Bar-Nachnahme oder         
       Vorkasse beliefert.

   3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber
       angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.
   4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
      von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein 
      Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Liefer- und Leistungsvereinbarung

   1. Der Beginn der von der ECT GmbH angegebenen Lieferzeit setzt eine Klärung aller, insbesondere technischer Fragen
       sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
   2. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
       Belieferung durch Zulieferer oder Hersteller.
   3. Die ECT GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als
       selbständige Leistung und wird entsprechend berechnet.
   4. Bei Zahlung per Vorkasse richtet sich die Lieferzeit nach Eingang der Zahlung des Rechnungsbetrages.


§ 7 Gefahrenübergang

   1. Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben worden ist bzw. das Lager 
       verlassen hat.
   2  Bei Rücksendungen trägt der Käufer das Risiko bis zum Eintreffen der Ware an seinen Bestimmungsort.
   3. Angelieferte Ware ist vom Käufer sofort bei Erhalt auf sichtbare äußere Schäden (Transportschäden) zu untersuchen und
       beim Transporteur zu reklamieren. Sollte eine Vollständigkeits- und Unversehrtheitsprüfung eine Differenz ergeben ist
       dieses umgehend schriftlich der ECT GmbH anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

   1. Die ECT GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller
       aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher 
       Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
       Saldoforderung.
   2. Veranlasst der Kunde die Be- oder Verarbeitung der von der ECT GmbH gelieferten und noch in deren Eigentum
       stehenden Waren, erfolgt dieses im Auftrag der ECT GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die ECT GmbH
       erwachsen können.
   3. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die ECT GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden
       Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die
       von der ECT GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt
       seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt
       diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die ECT GmbH.
   4. Der Kunde ist berechtigt. die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
       solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
   5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
       Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits 
       jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die ECT GmbH ab. Die ECT GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die 
       an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
       nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
   6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der ECT GmbH hinweisen und diese 
       unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
   7. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung eines Schecks – ist die ECT GmbH berechtigt, ohne Vorliegen
       entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die
       Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legimitieren haben, an
       sich zu nehmen.
   8. Die Kosten des Abtransportes trägt der Kunde in voller Höhe. Der Kunde verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht
       eingelöst wird, auf Anforderung der ECT GmbH die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und
       Gefahr an die ECT GmbH zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ECT
       GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
   9. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 10% der offenen Forderungen, so wird die ECT GmbH auf Verlangen
       des Kunden insoweit Sicherheiten freigeben. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten
       10% übersteigen.


§ 9 Haftung für Mängel, Garantie

   1. Die Geltendmachung von Sachmängeln durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
       geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
   2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Sachen ist die
       Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
   3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt die Mangelbeseitigung zu verlangen. Die ECT GmbH 
       ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht
       dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
   4. Eine Garantie für gelieferte Ware besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 10 Gesamthaftung

   1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
       geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
       Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz 
       von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
   2. Die Begrenzung nach Buchstabe a gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt
      der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
   3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
       die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Gerichtstand, Erfüllungsort

   1. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ECT GmbH. Die ECT GmbH ist jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Sitz zu
       verklagen.
   2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
   3. Grundsätzlich ist der Geschäftssitz der ECT GmbH Erfüllungsort.